Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
AG GlüStV NRW§ 22 Verordnungsermächtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/22#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen sowie zur Befristung und zum Erlöschen der Erlaubnis,
2. die die Art und Umfang und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes, das Erlaubnisverfahren,
3. die Art der Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen,
4. die Mitwirkung an der Sperrdatei nach §§ 8, 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,
5. die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,
6. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der nach §§ 13, 13a und 13b zulässigen Wettvermittlungsstellen, einschließlich der räumlichen Beschaffenheit und der Nutzung in den zur Wettannahme bestimmten Geschäftsräumen, dem Erlaubnisverfahren, der Erlaubnisvoraussetzungen zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle, besonders im Hinblick auf das räumliche Zusammentreffen mit anderen gewerblichen Einrichtungen, die zu nutzende Software, an das zu beschäftigende Personal, die Schulungen und die Informationsmaterialien zur Vermeidung von Spielsucht und nähere Vorgaben für zulässige Wettterminals und Spielvorbereitungsterminals,
7. die Anforderungen an die Eröffnung, den Betrieb, die Sperre und die Rückabwicklung von Spielerkonten, die zu verwendende Software, die zu speichernden Daten, die Speicherdauer und die Datenschutzvorgaben,
8. die Voraussetzungen, die Art und Weise und die Rechtsfolgen der nach § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und §§ 11, 20 Absatz 2 zulässigen Testkäufe und Testspiele, soweit diese durch Glücksspielaufsichtsbehörden oder in deren Auftrag durchgeführt werden, deren Zuständigkeit sich aus § 20 dieses Gesetzes ergibt,
9. die Voraussetzungen, den Ablauf und das Verfahren des nach § 13 Absatz 14 erforderlichen Losentscheids,
10. die Anforderungen an die Unterrichtungen mit Prüfung sowie den Erwerb des Sachkundenachweises nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und an die Schulungen nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 einschließlich der näheren Bestimmung, welche Teile des Personals zu schulen sind und welche Vorgaben zur Anwesenheit des geschulten Personals in den Spielhallen bestehen,
11. das Nähere zu den Voraussetzungen der Zertifizierung nach § 16a Absatz 3 und 4 und zur Daten- und Informationsweitergabe zwischen Akkreditierungsstelle, zertifizierter Prüforganisation und der Glücksspielaufsicht,
12. die Anforderungen an die Unterrichtungen und den Leistungsnachweis für das Personal von Spielhallen und Gaststätten,
13. die Festlegung, welche Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und welche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Berechnung der Einhaltung von Mindestabständen im Sinne von § 5 Absatz 6 Berücksichtigung finden sollen und
14. die Anforderungen an die Umsetzung, die Aufbewahrungsfristen erstellter Berichte und die Dokumentationspflichten der gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 13 Absatz 9 Satz 1 und § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 Buchstabe d zu entwickelnden Sozialkonzepte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/22#abs-2 (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 erlaubt werden kann (§ 7 Absatz 3).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/22#abs-3 (3) Die weiteren Verordnungsermächtigungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.